Fahndungsfotos für alle

Heute Nachmittag folgte ich einer Vorladung der Polizeistation 74193 Schwaigern, ein Beamter bat mich per zugestelltem Brief in einem unverschlossenen Umschlag um eine Stellungnahme in einem Fall von „Verkehrsdelikten“. Um was es geht, wusste ich bereits: Ich war bei der Heimfahrt von einem Festival auf der Autobahn gehörig zu schnell unterwegs. Die „Bestrafung“ für dieses Vergehen ist für studentische Verhältnisse recht viel Kohle, aber so ist nun mal das Gesetz. Pech gehabt, so ist das Leben.

In einer kleinen „Nebensache“ werde ich aber Konsequenzen ziehen: Die eigens angelegte Akte zu meinem Fall enthielt Blätter, auf denen mein Personalausweisfoto abgedruckt war. Mein Auto ist auf meine Mutter zugelassen, das war Grund genug für den Polizeibeamter, auf die Fotodatenbank des Einwohnermeldeamtes in 74252 Massenbachhausen zuzugreifen, um mal zu schauen, welches Familienmitglied im engeren Umfeld meiner Mutter wohl zu dem Foto der Radarfalle passt. Da mehr volljährige Personen in Frage kommen, muss der Polizist wohl einige gespeicherte Personalausweisfotos abgerufen und verglichen haben. Einen richterlichen Beschluss, eine Erlaubnis oder auch nur eine Dienstanweisung für das Abrufen der Bilder konnte der Polizist nicht vorlegen. Die Bilder wurden nicht über das Einwohnermeldeamt, sondern direkt online aus dem Polizeirevier abgerufen. Das wurde mir mündlich bestätigt.

Ich weiß, dass die Polizei das nicht darf. Ich habe mein Foto beim Beantragen eines Personalausweises nicht dafür freigegeben, für eine Fahndung genutzt zu werden. Zudem wurden ganz offensichtlich Personalausweisfotos von meinen Familienangehörigen abgeglichen, welche nichts mit dem Fall zu tun haben.

Daher bitte ich meine Leser um Hilfe: Welches Gesetz erlaubt der Polizei, bei einer Ordnungswidrigkeit (keine Straftat) die Daten eines Einwohnermeldeamtes direkt online abzufragen, um eine Täterermittlung auszuführen? Wo muss ich mich beschweren? Wie beschwere ich mich so effektiv, dass Konsequenzen gezogen werden?

Alles in allem ist dies neben zweier hanebüchenen „Hausdurchsuchungen wegen Gefahr in Verzug“ das letzte Quäntchen, das mein Vertrauen in die Staatsmacht Polizei nun völlig gebrochen hat. Ich komme mir überwacht und letzten Endes verarscht vor, zumal ich bereits unter Zugabe der Ordnungswidrigkeit einen Zeugenbefragungsbogen zu diesem Fall zurückgesandt habe. Warum wird jeder Bundesbürger gezwungen, beim verbindlichen Antrag auf einen Personalausweis gleich ein aktuelles Fahndungsfoto zu hinterlegen? Welch ein Irrsinn ist es, bei einer Ordnungswidrigkeit auf diese Daten in erhöhtem Maße ohne richterliche Genehmigung zuzugreifen?

Das digitale Foto auf dem Personalausweis macht nicht die Ausweise sicherer. Das ist ein Märchen. Es füttert nur die Datenbanken der Polizei mit Fahndungsfotos aller Bundesbürger. Die Polizei missbraucht ihre Befugnis, sie erhebt Dienstordnungen, die die Totalüberwachung der Bevölkerung bedeuten – und das ohne die notwendige Befugnis seitens der Legislative. Der Online-Zugriff auf beliebige Datenbanken (in diesem Fall die des Einwohnermeldeamtes) ist nicht erlaubt, das hat die Polizei im Alleingang organisiert. Geht diese rasante Entwicklung so weiter, sehe ich die Demokratie ernsthaft in Gefahr.

Wehrt euch!

Neues: Die Beschwerde beim Datenschutzbeauftragen brachte zu Tage, dass die Polizei dies gemäß den aktuellen Regulierungen darf und dies keinesfalls im Sinne des Datenschutzes ist. Ein Nachweis, dass in diesem speziellen Fall die Abfrage außerhalb der Sprechzeiten des Einwohnermeldeamtes stattfand, muss die Polizei nicht liefern. Mir offenbart sich die Sache so, dass hier die Exekutive mehr oder minder offiziell beliebigen Zugriff auf die Daten aller Einwohnermeldeämter hat. Schlimme Sache.

6 Antworten auf “Fahndungsfotos für alle”

  1. beza1e1 meint:

    Unser lieber Innenminister würden sagen, dann “brauchen wir womöglich hier eine Ergänzung, um diesen Eingriff auf eine verfassungsrechtlich sichere Grundlage zu stellen”

  2. Lars meint:

    Hey Markus,

    da ich ja unter anderem Ordnungswidrigekitenrecht studiere, will ich mal meinen Senf dazugeben:

    Also, die Rechtsgrundlage ist relativ neu, wurde am 20. Juli vom Bundestag beschlossen und findet sich in einer Novellierung des Passgesetzes, bzw des Gesetzes über Personalausweise wieder.
    Um genauer zu sein, den § 22a Pasgesetz oder nen inhaltsgleichen § 22a des Gesetzes über Personalsausweises. Der lautet wie folgt:

    “(1) In den Fällen des § 2b Abs. 2 kann die Übermittlung der personenbezogenen Daten auch durch Datenübertragung erfolgen. Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit der versendenden Stelle gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

    (2) Im Falle der Übermittlung von Lichtbildern an die Polizei- und Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur zulässig, wenn die Personalausweisbehörde nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. Zuständig für den Abruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt werden. Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. Über alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden Aufzeichnungen zu fertigen, die eine Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe ermöglichen. Die Aufzeichnungen enthalten:

    1. Vor- und Familiennamen sowie Tag und Ort der Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde,
    2. Tag und Uhrzeit des Abrufs,
    3. die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen,
    4. die Angabe der abrufenden und verantwortlichen Person sowie
    5. das Aktenzeichen.
    § 2b Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.”"

    So, wie du siehst ist das eine neu geschaffene Ermächtigungsgrundlage, aber keine Generalermächtigung. Der PErsonalsausweisbehörde darf nicht erreichbar gewesen sein [Freitag nach 12???? ;-) ] Der Ermittlungszweck wäre ja schon durch eine etwaige Verjährung gegeben, aber um das genau beurteilen zu können, bräuchte man ja die AKte, bzw. genauer Daten. Aber ansonsten geht das absolut in Ordnung, zumindest rechtlich…über Sinn und Unsinn lässt sich natürlich diskutieren, ich möchte nur mal andenken, dass man somit auch mit den den Toll-Collect-Brücken den Verkehr übrwachen könnte……

    Auch, dass mehrere PErsonen deiner Familie abgerufen wurden, weil ich mal davon ausgehe, dass das die Abfrage beim Bundesverkehrszentralregister ergeben hat, dass der Halter nicht Fahrer war, oder????
    Wie in Absatz 2 geschrieben, war die Polizei sogar verpflichtet, eine AKte anzulegen um die Rechtsmäßigkeit der Datenabfrage jederzeit nachweisen zu können.

    Was mir auch in meiner Praxiszeit noch nie untergekommen ist, ist deine Aussage, dass man sich bei Beantragung eines PErsonalausweises gegen die Fahndung erklären kann — und auch im Gesetz über Personalausweise, noch im Landespersonalausweisgesetz BaWü (LPAUSwG) noch in der dazugehörigen Durchführungsverordnung (PAuswGVO) findet sich ein entsprechender Passus….

    Also, ich hoff mal ich konnt die Rechtlage etwas erhellen, Polizisten wissen da in deR Regel nicht Bescheid, die sollen ja richtig handeln, und nicht wissen wo steht, wie sie handeln sollen, das wär ja auch zuviel, das sind ja eher Praktiker, es muss ja in der Regel schnell und richtig über Handlungen entschieden werden.

    Falls du mal wieder Probleme hast mit Behörden und deren Umgang mit den Daten, schlag ich dir vor, dich neben dem zuständigen Dienstherrn auch unbedingt beim Landesbeauftragten für den Datenschutz zu beschweren. Der kümmert sich mit seinen Leuten wirklich darum, ist unabhängig und eine Rüge von dieser Seite wird von allen Behörden sehr gefürchtet und ernst genommen, Strafen und Konsequenzen werden auch zuerst von dieser Stelle bestimmt.

    Also, viele Grüße und vlleicht bis bald mal wieder

    Gruß Lars

  3. d135-1r43 meint:

    Erstmal: Danke! Zweitmal: Schön, mal wieder von dir zu hören.

    Das neue Gesetz wurde mir inzwischen auch von Seiten des EMA Massenbachhausen als Kopie überlassen. In erster Linie wollten die zuständige Amstdame nachweisen, dass sie keinen Einfluss auf dem polizeilichen Zugriff hat. Das konnte sie schlüssig tun.

    Die Polizei darf eine Direktabfrage jedoch nur dann tun, wenn das EMA nicht erreichbar ist und wenn es keine andere Ermittlungsmöglichkeiten mehr gibt. Beide Voraussetzungen werden gerade vom Landesdatenschutzbeauftragten überprüft — mein Verdacht ist, dass beide Voraussetzunge nicht vorliegen. Zumindest die alternativen Methoden zur Ermittlung des Fahrers wären mit einem Anruf bzw. Brief an den Fahrzeughalter gegeben gewesen.

    Bei der Abgabe von persönlichen Daten darf man nach irgendeinem Gesetz immer bestimmen, wofür sie verwendet oder nicht verwendet werden dürfen. Inwieweit das bei der Zwangsdatenerhebung seitens des Passamtes greift, weiß ich nicht.

  4. Rüdiger meint:

    Es gibt also eine gesetzliche Grundlage. Trotzdem sollte man den Ämtern genau auf die Finger schauen, schließlich wird hier enorm geschlampt. So auch bei den neuen Reisepässen. Hier sollen die erhobenen Fingerabdrücke auf dem Amt sobald als nicht mehr benötigt gelöscht werden. Und was finden die Datenschützer heraus? Bei beinahe allen Stichproben nicht geschehen!

    Im oben geschilderten Fall würde mich der aktuelle Ausgang interessieren. Jedenfalls scheint mir aber der Grund “keine anderen Ermittlungsmöglichkeiten” sehr zweifelhaft. Früher wurde schließlich auch immer erst ein Anhörungsbogen an den Halter geschickt. Warum nicht? Wenn der dann jemanden beschuldigt, kann man immer noch Bilder vergleichen oder die betroffene Person befragen (vorladen).

  5. adrian meint:

    hallo! ist schon was rausgekommen bei der prüfung des landesdatenschutzbeauftragten? würd mich mal interessieren…

  6. d135-1r43 meint:

    Eben passiert.

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M. Herhoffer